Hallo zusammen,
ich sitze an einem gerichtlichen Urteil, dem ich eine große Bedeutung für unsere Arbeit im Bereich Denkmalschutz zumesse. Leider bin ich wohl verwaltungstechnisch nicht so erfahren, als dass ich die einzelnen Konsequenzen voll erfassen könnte. Daher bitte ich um Eure Mithilfe.
Folgendes Urteil des VG Augsburg ist gemeint: https://openjur.de/u/625160.html
Ich fasse den Inhalt -soweit er sich mir erschließt- zusammen:
Käufer eines denkmalgeschützten Gebäudes darf dieses nicht abreißen, obwohl er dies aus der Betrachtung der Substanz des Gebäudes dürfte. Ursache: Ein Käufer wäre bereit markttypische Preise zu zahlen und das Gebäude zu erhalten. Er selbst will aber nicht verkaufen, sondern abreißen. Die Tatsache, dass es aber einen Käufer gäbe, der erhalten will, führt zwingend zum Erlischen einer evtl. bestehenden Abrissgenehmigung.
Habe ich das richtig verstanden? Das wäre ja eine mächtige Waffe gegen jene, die denkmalgeschützte Gebäude abreissen lassen wollen. Klappt sicher nicht immer, aber immerhin ein großer Lichtblick.
Ich hoffe, ich habe einen bestehenden Strang zu diesem Urteil nicht übersehen.
Was meint Ihr dazu ?
Viele Grüße,
Euer Lars