Abbruchanleitung nach Gesetz!
Die ENRW schreibt:
Landesdenkmalamt genehmigt Abbruch der Katzensteigmühle
Die ENRW Energieversorgung Rottweil GmbH & Co. KG hat bereits im Jahr 2006 einen Antrag auf Abbruch bei der Baurechtsbehörde der Stadt Rottweil eingereicht, da eine weitere Nutzung des Gebäudes für die ENRW, verbunden mit hohen Investitionskosten, nicht tragbar war.
Die staatlichen Vorgaben hinsichtlich der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Energieversorgungsunternehmen haben sich erheblich verändert (Stichwort Regulierung; dabei werden die Kosten von der Regulierungsbehörde im Detail geprüft). Vor diesem Hintergrund kann die Geschäftsführung der ENRW die Aufrechterhaltung und den Betrieb von Gebäuden, mit denen sich keine wirtschaftlich tragbaren Ergebnisse erzielen lassen, nicht verantworten.
Das denkmalgeschützte Ausdinghaus Katzensteigmühle auf dem Betriebsgelände der ENRW hätte mit hohem finanziellem Aufwand renoviert werden müssen. (weil es seit über 10 Jahren von der ENRW u.a. ungesichert und verwahrlost wurde) Eigentümer von denkmalgeschützten Gebäuden können zwar verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist. Im Fall der Katzensteigmühle räumte die Behörde den Umstand der Unzumutbarkeit ein und genehmigte den Abbruch.
(Anmerk.:.In diesen wenigen Sätzen steckt der Kern der ganzen Problematik. Wo "Eigentum verpflichtet" in der Gegenwart wenig gilt und eine Enteignung des Grundbesitzes nicht in Erwägung gezogen wird, lässt der desintressierte Eigentümer die Immobilien solange vergammeln bis der Aspekt der vermeintlichen oder tatsächlichen Unzumutbarkeit erreicht ist und die gesetzlichen Bestimmungen zum Abbruch erfüllt sind! Für mich stellt sich dabei die Frage wie man genau diese Thematik verstärkt herausstellen und thematisieren kann? Ich denke, sie ist auch eine Frage die von Seiten der Rekonstruktionsbefürworter an die Denkmalpflege gezielt gerichtet werden sollte, weil wo Häuser mit Zustimmung des Denkmalschutzes plattgemacht wurden, bleibt zu deren Herstellung letztlich auch nur wieder die Rekonstruktion!!! Es ist ein Unding, dass Denkmalschutz als erklärtes Ziel des Staates schmückend herausgestellt wird, aber in der Umsetzung an Beispielen wie diesem tagtäglich umgangen werden. WO IST HIER DIE LÜCKE?)
Hintergrund:
Wenn -wie hier- ein baurechtliches Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, hat die Denkmalschutzbehörde eine Zustimmung zu erteilen (§ 7 Abs. 3 DSchG) (Warum muss sie das zu tun, wie kann sie das aus ihrem Selbstverständnis heraus?) Da sowohl die ENRW als auch die Stadt Rottweil Eigentümer des Gebäudes sind, ist eine Zustimmung durch die höhere Denkmalschutzbehörde zu erteilen (§ 7 Abs. 5 DSchG). Dies hat das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 05.08.2008 getan. Voraussetzung für die Freigabe zum Abbruch waren einige Auflagen (u.a. Bestandspläne, Fotodokumentation). Mit Schreiben vom 30.10.2008 hat das Referat 25 des Regierungs-präsidiums bestätigt, dass diese Auflagen mittlerweile erfüllt sind. Dieses Schreiben wurde am 04.11.2008 an die Stadt Rottweil als Genehmigungsbehörde - mit der Bitte um weitere Veranlassung - weitergeleitet. Mit der vorliegenden Genehmigung konnte die ENRW den Abbruch veranlassen.
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