Entscheidend ist, ob sich Bethmann durch einen notariell beurkundeten Schenkungsvertrag gegenüber der Stadt rechtlich gebunden hatte. Wäre dies der Fall, so wären auch die Erben an diesen Vertrag gebunden, da mit dem Erbfall sowohl das positive als auch das negative Vermögen des Erblassers, also auch die Verbindlichkeiten, auf die Erben übergeht. Ähnlich wäre der Fall, wenn Bethmann testamentarisch die Stadt zur Vermächtnisnehmerin bestimmt hätte. Dann hätte die Stadt ebenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Zahlung des entsprechenden Bertrages.
Ist weder das eine noch das andere geschehen, wovon ich ausgehe, so hat die Stadt keinen Anspruch gegen die Erben.