Das kommt darauf an, welches Prinzip im jeweiligen Bundesland angewendet wird. Beim konstitutiven System benötigt es zur Eintragung in die Denkmalliste eines Verwaltungsaktes, den grundsätzlich nur die zuständige Behörde erlassen kann. Der Eigentümer kann die Prüfung veranlassen oder die Behörde selbst. Dritte können einen von beiden nur darauf hinweisen. Beim deklarativen System ist alles, was den Schutzkriterien des Gesetzes entspricht, ohne Verwaltungsakt automatisch geschützt - sogar, wenn es noch gar nicht bekannt, verschollen, vergessen, oder was auch immer ist.
Soweit ich weiß, wendet Berlin das deklaratorische Prinzip an, d. h. alles laut Gesetz Denkmalfähige unterliegt prinzipiell dem Denkmalschutz, soweit nicht explizit als nicht denkmalwürdig festgestellt. Möglich, dass entsprechende Auflagen nur bei ausdrücklicher Feststellung des öffentlichen Erhaltungsinteresses gelten. Soweit jedenfalls meine angelesene Kenntnis; die Experten mögen mich korrigieren.