Und alles mit Ziegelvorblendung... warum geht das in DD nicht mehr?
Die einfache Antwort wird wahrscheinlich sein, dass
a) ihnen das in Dresden egal war,
b) man kein großes Vertrauen in den Immobilienmarkt hatte und man möglichst investorenfreundlich sein wollte, d.h. möglichst wenige zusätzliche Auflagen,
c) sie es am Anfang der Neumarkt-Bebauung auch gar nicht so sehr auf dem Schirm hatten, wie die Gebäude errichtet werden und ein wenig a) dabei war oder
d) sie sogar naiverweise dachten, dass historische Optik = hochwertiges Bauen mit Ziegeln bedeutet, oder
e) Unkenntnis darüber herrschte, wie und ob man hohe Dämmwerte mit gewöhnlichen Ziegelmauerwerk oder mit Beton und Vorsatzschale erreichen könnte; dann lieber gleich auf Nummer sicher gehen und auf geprüfte, normierte Polystyrol Dämmung - wie von der Bauwirtschaft praktischerweise ganz uneigennützig empfohlen - setzen.
Wir erinnern uns: wir bewegen uns zeitlich Anfang/Mitte der 2000er Jahre, Rekonstruktionen von Straßenzügen in diesem Ausmaß waren neu und die Energieeinsparverordnungen wahrscheinlich auf noch nicht so alt!
Und als die ersten Anträge kamen, war das Kind auch schon im Brunnen gelandet (auch wenn es den Verantwortlichen wahrscheinlich noch gar nicht bewusst war). Aufgrund welcher Begründung sollte so ein Bauantrag (wenn sonst alles in Ordnung war) jetzt noch abgelehnt werden? Und eine spätere Aufstellung solcher Vorschriften scheint unrealistisch: Hätte man sie aufgestellt hätte der Antragsteller locker dagegen gerichtlich vorgehen können. Warum sollten die Vorschriften im Block xy, der jetzt bebaut werden soll, in diesem Aspekt strenger sein, als im Block x 30 Meter weiter? Wenn Bauherr A sein Haus mit Plastik verkleiden darf, dann kann man das dem Bauherrn B, 30 Meter weiter, nicht verwehren.
Das hätte man dann schon von Anfang an konsequent machen müssen.
In Potsdam hatte man aus solchen Fehlern gelernt und einzuhaltende Vorgaben gemacht. Wie genau, wissen die Potsdamer besser: entweder über Verkaufsverträge mit Klauseln oder über Gestaltungssatzungen oder wie auch immer.
Edit: 5 Minuten Internetrecherche bringt uns schon näher zur Antwort, exemplarisch: S. 49, Bebauungsplan Nr. SAN-P 19:
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B.3.8 Örtliche Bauvorschriften
Die Entwicklung des Blocks IV ist mit einem hohen gestalterischen Anspruch verbunden und einem vergleichsweise hohen Maß an gestalterischen Vorschriften, die als örtliche Bauvorschriften nach § 87 Abs. 1 der Brandenburgischen Bauordnung (BbgBO) in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Die Möglichkeit zur Aufnahme örtlicher Bauvorschriften in einen Bebauungsplan ist in § 87 Abs. 9 BbgBO normiert. Mit Hilfe der Gestaltungsfestsetzungen sollen wichtige Grundprinzipien der historischen Bebauung aufgegriffen werden, die über die Höhe der Traufkante und des Firstes und über die Festsetzung der straßenseitigen Zahl der Vollgeschosse hinausgehen.
Zu dem Ordnungsprinzip gehört die Pflicht, dass der Dachfirst parallel zur öffentlichen Verkehrsfläche verlaufen muss. Straßenseitig soll die Dachneigung den historischen Vorlagen und innenstadttypischen Gegebenheiten entsprechen, daher soll sie zwischen 35° und 45° liegen. Hofseitig darf davon abgewichen werden. Dies ist auch erforderlich, soweit der Bauherr hofseitig eine andere (höhere) Geschosszahl (split-level) realisieren möchte als straßenseitig vorgegeben ist. Die äußere Fassade soll im gediegenen Antlitz erscheinen. Dazu würde es nicht passen, wenn Wärmeverbundsysteme verbaut, wenn beispielsweise polierter Granit oder glasierte Ziegel die Fassade zieren würden. Sie sind unzulässig. Auch für die zum öffentlichen Straßenraum hin orientierten Dachflächen gibt es Vorgaben, nach denen nur naturrote Dachziegel zu verwenden sind. Sie dürfen weder engobiert noch glasiert sein. Die Vorgaben zur Dacheindeckung [...]
Da wäre dann außerdem noch zu fragen, ob ähnliche Vorgaben auch nach der Sächsischen Bauordnung überhaupt vorgenommen werden dürfen.