Ihre Gesetzestext-Recherche ehrt Sie sehr findorffer.
Da aber eine Veränderungssperre offensichtlich nicht für das in Frage stehende Areal gilt (sonst wäre das schon bei dem abgeschlossenen Verfahren des Investors gegen die Stadtgmeinde zur Sprache gekommen) , kann es nur darum gehen, eine solche zu erlassen. Und selbst wenn eine solche nun erlassen würde, käme Sie für die Villa Gross zu spät, siehe
§ 14,III BauGB
Leider !