erbse schrieb:
... So wie die Bauten aussahen, waren sie nur unter größtem Aufwand sanierbar...
Und? Wird ein Investor gezwungen, Denkmal-geschütze Gebäude zu erwerben und zu sanieren oder umzubauen? Ich meine, das sich hier doch wohl ehr die Groth-Gruppe explizit dazu entschlossen hat, ein Gelände zu erwerben, auf dem denkmalgeschützte Gebäude stehen. Die wurden ja nicht in einer Nacht- und Nebelaktion denkmalgeschützt, sondern waren dies schon zuvor jahrelang. Warum soll nun der Groth-Gruppe erlaubt werden, diese einfach mal so mir nichts dir nichts umzulegen? Und das auch noch straffrei? Bloß weil die sagen, wie bauen danach da ein Gebäude hin, was die Anmutung eines der ehemaligen Gebäude hat? Ist das Denkmalschutz, so wie der selbige verstanden werden soll? Dann kann künftig jeder alles machen.
Grüße aus der Hauptstadt der kleinen DDR
Luftpost
Brandenburgische Bauordnung
§ 8
Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.
§ 8
Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen sind nach den anerkannten Regeln der Baukunst durchzubilden und so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe nicht verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht stören.