• Das kleine Haus, dass als einziges altes Haus in seiner Umgebung noch ganz zu sein scheint

    Es ist aber auch ein Nachkriegsbau, wie man vier Bilder später (im Link von Sir Moc) sehen kann. Dort ist gerade der Rohbau fertig. Einzig die Partie mit der Haustür scheint noch vom Vorgängerbau übernommen worden zu sein.

  • Es ist aber auch ein Nachkriegsbau, wie man vier Bilder später (im Link von Sir Moc) sehen kann. Dort ist gerade der Rohbau fertig. Einzig die Partie mit der Haustür scheint noch vom Vorgängerbau übernommen worden zu sein.

    Ahh das ist das selbe. Das hatte ich irgendwie nicht erkannt.

    Hat die Schönheit eine Chance-Dieter Wieland

  • Bild 2297, Foto 3: das grosse Haus rechts unten. Da sind am Umlauf 3 Statuen zu beobachten. Sie verleihen Mehrwert an der Fassade. Heute gibt es die Statuen nicht mehr. Wieder ein Beispiel von "Vereinfachung" intakten historischen Fassade. Ich verstehe überhaupt nich warum so viele kunstreiche Details verschwinden müssten.

  • Der Beitrag von VonSalza musste leider wegen möglicher Urheberrechtsverletzungen gelöscht werden. Leute, wenn ihr nicht selbst das Urheberrecht an einem Foto habt, dann bettet es nur ein oder verlinkt darauf. Bitte! Der Verein stand wegen so einer Geschichte schon mal kurz vor dem Bankrott. Nochmal so was und Stadtbild Deutschland e.V. ist Geschichte.

  • Die Bilder liegen ja auf dem Server des Nürnberger Stadtarchivs. Wenn die Bilder von 1945/46 waren, ist das Urheberrecht 2020/21 ausgelaufen. Jetzt dürften diese gemeinfrei sein.

    Ich frage mich ob das auch für diese Bilder des Nürnberger Stadtarchivs gilt??

    Ich hab das mal gegoogelt, bin mir aber unsicher. Was meint Ihr?

    Ist es nicht so, dass der entsprechende Fotograf 70 Jahre tot sein muss, damit es gemeinfrei ist?

    ...

  • Ist es nicht so, dass der entsprechende Fotograf 70 Jahre tot sein muss, damit es gemeinfrei ist?

    Ja. Vom bloßen Aufnahmedatum der Fotos her kann man deshalb nicht auf ein Erlöschen des Urheberrechts schließen. Man muss das Sterbedatum des Fotografen kennen.

  • Ich hab doch geschrieben, dass es von SirMocs Link stammt.

    Das genügt aber nicht. Man kann eine Urheberrechtsverletzung nicht durch eine Quellenangabe vermeiden, es sei denn, der Inhaber des Urheberrechts hätte der Verbreitung seiner Werke unter der Bedingung zugestimmt, dass eine Quellenangabe erfolgt (wie das bei wiki commons der Fall ist).
    Wenn der Urheber der Verbreitung seiner Werke nicht zugestimmt hat, ist und bleibt es eine Urheberrechtsverletzung, auch wenn eine Quellenangabe erfolgt.

    Außerdem wurde in dem Beitrag auch Bildmaterial von Google Earth verwendet und da ist rechtlich im Moment einfach noch zu viel unklar. Google hat zwar eine "fair use"-Politik, aber ob die deutschem Recht entspricht, ist nicht sicher.

  • Ja. Vom bloßen Aufnahmedatum der Fotos her kann man deshalb nicht auf ein Erlöschen des Urheberrechts schließen. Man muss das Sterbedatum des Fotografen kennen.

    Ich habe eine andere Auskunft vom Stadtarchiv Nürnberg bekommen, vor sicher 10 Jahren: Da wird abgestellt auf das Datum der Anfertigung des geteilten Content, wenn ich das sinngemäß wiedergebe und mich richtig erinnere. Dh. wenn das Stadtarchiv ein Digitalisat anfertigt von einer egal-wie-alt-Analogaufnahme, dann beginnt das Urheberrecht für dieses Digitalisat erneut, da alle Retuschen, Korrekturen, Aufbesserungen usw. geschützt sind. Das Urheberrecht liegt deshalb auch beim Stadtarchiv, und nicht bei Herrn Schmidt, Frau Gerardi oder sonstwem. Aus diesem Grunde kaufe ich historische Aufnahmen immer und digitalisiere selber, da bin ich safe. Alles andre wäre mir zu heikel.

    Man möge mich aber korrigieren wenn ich hier auf dem Holzweg bin.

  • Strenggenommen darf das Stadtarchiv dies nur machen wenn es die Erlaubnis des Fotografen hat oder? Sonst gilt die 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen Regel.

    Rechtsgrundlage

    Richtig, aber die Bilder sind meist entweder aus der Stadt übereignetem Nachlass oder damals bereits in ihrem Auftrag gemacht worden.

  • Wenn die Bilder gemeinfrei sind nach 100 Jahren oder 70 Jahre nach dem Tod des Autors, sind diese frei verwendbar. Die reine Digitalisierung sind keine noch keine künstlerische Schöpfungshöhe und nicht schützbar, aber eine professionelle Reproduktion durch einen Photographen bisher schon, so hat der BGH entschieden. Auf Europaebene kann sich dies aber eventuell bald ändern.

    "Er [BGH] hat entschieden, dass diese Fotos gemeinfreier Werke nicht verwendet werden dürfen und dass das Museum Unterlassung vom Wikipedianer verlangen kann. Der Scan der Fotos aus dem Katalog ist demnach ein Verstoß gegen die Lichtbildrechte des Fotografen beziehungsweise des Museums, das die Rechte vom Fotografen übernommen hat. Die Tatsache, dass ein abgebildetes Werk gemeinfrei ist, reicht nicht dazu aus, dass man auch die eins-zu-eins-Fotos dieses gemeinfreien Werkes verwenden darf. Es bleibt laut BGH vielmehr ein Verstoß gegen die Lichtbildrechte."

    https://irights.info/artikel/moegli…eberrecht/29450

  • Die 70 Jahre nach dem Tod des Fotografen betreffen aber nur Lichtbildwerke, die einen künstlerischen Anspruch haben. Einfache Abbildungen, also so genannte "Schnappschüsse" die keine explizit künstlerischen Kriterien aufweisen, gelten als Lichtbilder. Dort gilt ein Urheberrecht bis 50 Jahre nach Veröffentlichung bzw. Erstellung.

    Siehe hier:

    Urheberrecht bei Fotos: Welcher Schutz gilt für Fotografien?

    https://www.urheberrecht.de/fotos/

    Ich halte es allerdings auch wie "nothor". Ich kaufe bei Verwendung historische Aufnahmen auch analog und digitalisiere diese dann selbst.

    Deshalb finde ich es auch juristisch grenzwertig, was einige Foristen regelmäßig praktizieren, die hier z.B. teils Fotos mit erkennbaren Wasserzeichen posten.