Denkmalschutz - Unterschiede in den Bundesländern

  • Nachdem ich vor kurzem Erfahren habe, dass die Bedeutung eines Gebäudes für das Stadtbild in NRW keinen Grund für eine Unterschutzstellung ist, würde mich mal interessieren, was die Unterschiede in den Denkmalschutzgesetzen einzelner Länder sind und wie sich das auswirkt? In Bayern ist es scheinbar kein Problem, ein denkmalgeschütztes Gebäude abreissen zu lassen, in NRW haben Städte keine wirkliche Handhabe, bedeutende Gebäude, denen der LWL die Denkmalwürdigkeit aberkennt, noch zu retten. In anderen Bundesländern läuft es dagegen ganz anders. Auch die vorläufige Unterschutzstellung, wenn personelle Kapazitäten nicht ausreichen, scheinen anders geregelt zu sein.

    Ich würde mich freuen, wenn ihr euer diesbezügliches Wissen hier teilt und wir über gute und weniger gute Aspekte diskutieren. Ich könnte mir auch vorstellen, dass sich über Stadtbild Deutschland e.V. auch Lobbyarbeit zur Gesetzesänderung machen lässt.

    Wo die Sonne der Kultur niedrig steht, werfen selbst Zwerge lange Schatten
    Karl Kraus (1874-1936)

  • Ich zitiere mal aus dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz:
    "Kulturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind von Menschen geschaffene Sachen, Sachgesamtheiten, Teile und Spuren von Sachen einschließlich ihrer natürlichen Grundlagen, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen. städtebaulichen oder landschaftsgestaltenden Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt."
    Der städtebauliche Aspekt ist hier im Gesetz als ein Kriterium verankert. Ob das alleine ausreicht, um ein Gebäude unter Schutz zu stellen, ist eine andere Frage.

    Eine Schwäche ist es, dass es keinen Ensembleschutz gibt, so wie in Niedersachsen mit der "Gruppe baulicher Anlagen". Die Sachgesamtheit greift nur dann, wenn ein einheitlicher Entwurf zu Grunde liegt, also etwa eine Villa mit zugehörigem Villengarten oder eine Siedlung aus dem frühen 20. Jh. Sind in einer Straße aber mehrere alte Gebäude, die zusammen ein wichtiges Stadtbild ergeben, aber eben aus verschiedenen Entwürfen stammen, so sind nur die geschützt, die Einzeldenkmale sind. Die anderen alten Gebäude, die keinen Einzeldenkmalschutz genießen, können dann genausogut abgerissen werden. Es gibt zwar noch die Denkmalschutzgebiete, die das ein Stück weit ausgleichen können, aber dazu sind Stadtratsbeschlüsse notwendig. Diese sind unpopulär, weil man grundsätzlich die Hauseigentümer nicht durch mehr Bürokratie "gängeln" will.

    Es ist als grundgesetzwidrig festgeschrieben, den Erhalt eines Denkmals um "jeden Preis" qua Gesetz zu fordern. Alle Denkmalschutzgesetze müssen die Unwirtschaftlichkeit als "Ausstiegsklausel" haben. Diese Klausel ist - abgesehen von höherrangigen öffentlichen Interesse anderer Art - regelmäßig die einzige legale Option, zu einem Denkmalabbruch zu kommen. Wie "leicht" oder "schwer" es ist, zu einer Abbruchgenehmigung zu kommen, lässt sich wohl von außen nur schwer beurteilen.

    Allen Denkmalschutzgesetzen ist zu eigen, dass die Kommunen wenig bis keinen Einfluss haben, was geschützt wird, und auch wenig Möglichkeiten, ein Gebäude zu erhalten, was kein Denkmal ist. Denkmalrecht ist Landesrecht. Städtebauliche Erhaltungssatzungen sind zwar möglich, aber ein eher schwaches Instrument.

  • Hm in NRW klingt es nicht so viel anders:

    Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, anderen Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Einöffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits-und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzungkünstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründevorliegen.


    Der entscheidende Punkt scheint hier zu sein, dass es nicht städtebaulich von Bedeutung sein soll sondern für die Stadt selbst. Somit sind z.B. Rathäuser oder Kirchen prädestiniert, aufgenommen zu werden, während es eben für den markanten Gründerzeitbau am Marktplatz keinen Grund der Unterschutzstellung gibt. Ebenso prüft der LWB beispielsweise bei der Unterschutzstellung, ob ähnliche Gebäude in der Umgebung existieren und ggf. schon unter Schutz stehen.

    Wo die Sonne der Kultur niedrig steht, werfen selbst Zwerge lange Schatten
    Karl Kraus (1874-1936)